Merkblatt für ukrainische Staatsangehörige
Dieses Merkblatt wurde am 4. März 2022 aktualisiert. Zu tagesaktuellen Informationen schauen Sie
bitte auf die Internetseiten des Auswärtigen Amts, des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
und des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die wichtigsten Hinweise sind dort auf Ukrainisch
eingestellt.
Die benannten Seiten finden Sie, indem Sie auf der Startseite des Niedersächsischen Ministeriums für
Inneres und Sport
https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/
die ukrainische Flagge anklicken. Dort finden Sie auch weitere Informationen, z.B. zu der für Sie zuständigen
Ausländerbehörde in Niedersachsen.
Einreise ohne Visum
Ukrainische Staatsbürger, die einen biometrischen Pass besitzen, können für einen Kurzaufenthalt
(max. 90 Tage) visumfrei nach Deutschland einreisen und diesen Aufenthalt aufgrund der Situation in
ihrem Heimatland um weitere 90 Tage verlängern. Dazu müssen Sie sich an die Ausländerbehörde
wenden, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Alternativ können die Ausländerbehörden auch eine Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthaltes
ausstellen (sog. Fiktionsbescheinigung, § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).
Hinweis: Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat angekündigt, diesen Personenkreis
insgesamt per Verordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für drei Monate zu befreien.
Welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist, finden Sie auf der oben genannten Seite des Niedersächsischen
Ministeriums für Inneres und Sport.
Meldepflicht
Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen
Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine
sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst
nach Ablauf einer Frist von drei Monaten.
Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche Meldeplicht. Die betroffene Person hat sich
bei der für sie zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung gibt es immer die Möglichkeit, sich bereits
vor Ablauf von drei Monaten freiwillig anzumelden.
Aufenthaltserlaubnis
Die Europäische Union hat sich am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung
für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt (s. nebenstehende Pressemitteilung vom
3. März 2022). In der Folge wird eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des
Aufenthaltsgesetztes ermöglicht, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden
kann. Die Aufenthaltsdauer beträgt dann zunächst ein Jahr und kann zweimal um jeweils sechs Monate
und durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie
2
maximal drei Jahre umfassen kann. Bevor diese Aufenthaltserlaubnis durch Sie beantragt werden
kann, müssen noch praktische Fragen insbesondere durch das Bundesministerium des Innern und für
Heimat geregelt werden. Hiermit wird in Kürze gerechnet.
Bitte informieren Sie sich daher zu den aktuellen Entwicklungen auf der oben genannten Internetseite.
Erfüllen Sie schon jetzt die Voraussetzungen für eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug,
für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können Sie diese auch nach einer visumfreien
Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen
Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis
- soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind - ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar
im Bundesgebiet erteilt werden. Aus diesem Grunde haben sich auch Ausreiseaufforderungen überholt,
mit denen Sie möglicherweise zur Nachholung eines Visumsverfahrens in der Ukraine aufgefordert
wurden. Bitte nehmen Sie auch in einem solchen Fall Kontakt zu Ihrer Ausländerbehörde auf.
Asyl
Ukrainische Staatsangehörige können zwar einen Asylantrag stellen, der aber bei einer Gewährung
vorübergehenden Schutzes im Rahmen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz ruhen
würde (dies ergibt sich aus § 32a Abs. 1 des Asylgesetzes). Wenn Asylsuchende nicht bei Verwandten
oder Bekannten in Niedersachsen wohnen können, werden sie nach dem üblichen Verfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen
untergebracht. Bei Ankunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen sind der Name
und die Adresse dieser Verwandten und Bekannten bei Antragsstellung zu nennen, dann können diese
Personen nach der Registrierung wieder dorthin zurückkehren oder weiterreisen. Für die Dauer des
Asylverfahrens erhalten die Asylsuchenden eine Aufenthaltsgestattung nach § 63 Asylgesetz und sind
leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, s.u. Zu beachten ist, dass Asylsuchende
für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) einem Arbeitsverbot unterliegen und eine Beschäftigungserlaubnis
nicht erteilt werden darf. Das weitere aufenthaltsrechtliche Verfahren hängt
von der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ab.
Sozialleistungen
Sollten ukrainische Staatsangehörige hilfsbedürftig sein, zum Beispiel in Bezug auf Unterkunft, Verpflegung
oder medizinische Versorgung, wird dies durch die Behörde als Asylgesuch gewertet. Dann
besteht grundsätzlich eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wird eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz erteilt (s.o.), besteht
ebenfalls eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Grundleistungen
umfassen insbesondere die Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege
und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Zusätzlich werden Leistungen
zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Leistungen im Falle einer Erkrankung
gewährt. Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG die zur Behandlung akuter Erkrankungen
und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung
mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere
Leistungen gewährt werden, wenn im sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich
sind. Für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an das örtliche Sozialamt wenden.
Arbeit
Während des visumfreien Kurzaufenthalts und dessen Verlängerung darf keine Arbeit aufgenommen
werden. Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (siehe oben zum Punkt „Aufenthaltserlaubnis“)